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Unter der Rürup-Rente - oder auch als Basisrente bezeichnet - versteht man eine seit 2005 staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Die Idee und daher die Bezeichnung Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück.
Die Rürup-Rente ist neben der Riester-Rente eine weitere Form einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Jedoch im Gegensatz zur Riester-Rente wird die Rürup-Rente nicht über Zulagen, sondern über eine Steuerersparnis gefördert. Außerdem können auch Personen, für die eine Förderung durch die Riester-Rente bzw. durch die Riester-Förderung nicht möglich ist, in den Genuss der Förderung der Rürup-Rente kommen. Die Rürup-Rente gehört im Rahmen des Drei-Schichten-Modells der Altersvorsorge zur ersten Schicht der Altersvorsorge.
Früher wurde die Rürup-Rente nur in Form von privaten Rentenversicherungen angeboten. Allerdings steht nach aktueller Rechtslage auch den Fondsgesellschaften offen, entsprechende Produkte in Form von Rürup-Fondssparplänen anzubieten. So bietet die DWS die DWS BasisRente Premium an, welche wir Ihnen mit attraktiven Sonderkonditionen anbieten. Die Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag können – bis zu bestimmten Höchstgrenzen – als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings kann nicht jeder Vertrag als Rürup-Vertrag genutzt werden. Damit ein Vertrag als Rürup-Rente steuerlich anerkannt wird, muss er nämlich bestimmte Bedingungen bzw. Voraussetzungen erfüllen. Da die Rürup-Rente – wie oben erwähnt – als auch die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Schicht der Altersvorsorge zählen, orientiert sich die Ausgestaltung der Rürup-Verträge stark an der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung. Wichtige Gestaltungsmerkmale sind z.B.: Die private Rentenversicherung im Rahmen von Rürup muss eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen. Diese darf frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung kommen. Möglich sind ergänzende Hinterbliebenen-/ Erwerbsminderungsabsicherungen. Außerdem dürfen die Anwartschaften aus Rürup - Verträgen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
Werden alle Bedingungen durch einen Vertrag erfüllt, dann kann ein bestimmter Prozentsatz der geleisteten Beiträge als Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die Beiträge zu einer Basis-/Rürup-Rente werden wie oben erwähnt nicht durch Zulagen, sondern durch eine steuerliche Förderung gefördert. Diese können gemeinsam mit eventuellen Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Allerdings gelten dabei bestimmte Höchstbeträge. Für Alleinstehende beträgt dieser 20.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare 40.000 Euro im Jahr. In einer Übergangsphase vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2025 können die Beiträge allerdings nur zu einem festgelegten Prozentsatz berücksichtigt werden. So konnten im Jahr 2005 60 Prozent davon berücksichtigt werden (12.000 Euro), im Jahr 2006 waren es 62 Prozent. In den Folgejahren steigt dieser Prozentsatz automatisch jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass im Jahr 2025 dann 100 Prozent und damit 20.000 Euro erreicht werden. Allerdings ist – wie oben erwähnt - zu beachten, dass dieser Höchstbeitrag für alle Altersvorsorge-Aufwendungen insgesamt gilt, also auch für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen und den berufsständischen Versorgungswerken.
Während der Rentenbezugsphase sind die Rentenzahlungen aus Rürup-Verträgen steuerpflichtig („nachgelagerte Besteuerung“). Allerdings sind die Leistungen aus der Rürup-Rente bis zum Jahr 2040 nur begrenzt steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil aus der Rürup-Rente wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und für den jeweiligen Rentenbezieher lebenslang festgeschrieben. Renten, die in 2005 erstmalig ausgezahlt wurden, müssen auf Dauer zu 50% versteuert werden. Bis zum Jahr 2020 steigt der steuerpflichtige Prozentsatz jährlich um zwei Prozent an. Von 2020 bis 2040 um jährlich ein Prozent. Ab 2040 sind dann die Leistungen für erstmalig ausgezahlte Rürup-Renten voll, sprich zu 100%, zu versteuern.
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